Schneeräum- und Streupflicht gem. § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Schneeräum- und Streupflicht gem. § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wer muss wann und wo schaufeln und streuen? Wer haftet im Schadensfall?

Wer muss was räumen und streuen?

Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen  müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist.

Darüber hinaus müssen Schneewechten und Eiszapfen entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. “Achtung Rutschgefahr“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung.

Wo und wann ist zu räumen und zu streuen?

Zu räumen bzw zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu betreuen. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.